AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


1. Vertragsgegenstand, Durchführung
V & N Systems  stellt dem Kunden auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages vorübergehend Mitarbeiter am vereinbarten Einsatzort zu den nachgenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verfügung. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur anerkannt,soweit sie mit diesen AGB übereinstimmen oder von V & N Systems ausdrücklich schriftlich bestätigt sind.

1.1. Die von V & N Systems  zur Verfügung gestellten Mitarbeiter
sind nach dem vom Kunden beschriebenen fachlichen Anforderungsprofil ausgewählt und dürfen nur in dem vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich eingesetzt werden. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, die Mitarbeiter mit der Beförderung, mit dem Umgang oder dem Inkasso von Geld und anderen Zahlungsmitteln zu beauftragen.

1.2. Während des Einsatzes beim Kunden unterliegen die Mitarbeiter dessen Weisungen und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Vertragliche Beziehungen werden zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter nicht begründet. Vereinbarungen über die Art und Dauer der Tätigkeit, Arbeitszeit und sonstige Absprachen sind nur wirksam, soweit sie mit V & N Systems getroffen wurden.  Diese AGB gelten auch für alle Folgegeschäfte, selbst wenn bei deren Abschluss nicht nochmals darauf hingewiesen worden ist.

1.3     V & N Systems weist darauf hin, dass alle notwendigen Daten EDV-mäßig gespeichert und im Rahmen dieses Vertrages weitergegeben werden. 

2. Zurückweisung
2.1. Ist der Kunden mit den Leistungen des Mitarbeiters nicht zufrieden, so kann er die Arbeitskraft binnen 4 Stunden nach Beginn der Überlassung zurückweisen.

2.2. Der Kunden kann den Mitarbeiter mit sofortiger Wirkung zurückweisen, wenn ein Grund vorliegt, der den Arbeitgeber zu einer außerordentlichen Kündigung (§ 626 BGB) berechtigen würde.

2.3. Die Zurückweisung muss jeweils durch schriftliche Erklärung gegenüber V & N Systems unter Angabe der Gründe erfolgen.

3. Austausch des Mitarbeiters /Streik
3.1    In Fällen der Zurückweisung nach Ziffer 2.1 und 2.2 sowie bei unvorhergesehenem Ausfall des Mitarbeiters, z.B. infolge von Krankheit, ist V & N Systems berechtigt, innerhalb von 24 Stunden gleichwertigen personellen Ersatz zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird V & N Systems von der Leistungspflicht befreit.

3.2   V & N Systems ist berechtigt, einen überlassenen Mitarbeiter jederzeit abzurufen und ihn durch einen anderen Mitarbeiter, der die für den Einsatz beim Kunden erforderliche Qualifikation aufweist zu ersetzten.

3.3  Sollte der Betrieb des Kunden von einem rechtmäßigen Arbeitskampf betroffen sein, ist V & N Systems vorbehaltlich eines für den Kunden vereinbarten Notdienstes verpflichtet, seine Mitarbeiter bis zur Beendigung des Arbeitskampfes abzuziehen.

4. Arbeitsschutz/ Arbeitssicherheit / Arbeitszeitgesetz
4.1. Während des Arbeitseinsatzes übernimmt der Kunde gegenüber dem Mitarbeiter die Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers. Er hat sicherzustellen, dass am Beschäftigungsort des Mitarbeiters die geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen eingehalten werden und die Einrichtungen und Maßnahmen der „Ersten Hilfe“ gewährleistet sind. An den Mitarbeiter dürfen nur solche Maschinen, Werkzeuge und sonstige Betriebsmittel ausgegeben werden, die für die Verrichtung dieser Tätigkeiten erforderlich sind und den jeweils gültigen Bestimmungen über Arbeitssicherheit genügen.

4.2. Soll der Mitarbeiter zu Zeiten bzw. an Tagen eingesetzt werden, an denen die Beschäftigung nur mit besonderer behördlicher Genehmigung zulässig ist, hat der Kunde diese Genehmigung vor der Beschäftigung zu diesen Zeiten bzw. an diesen Tagen einzuholen und unaufgefordert eine Kopie der Genehmigung an V & N Systems weiter zuleiten. Der Kunde hat den Mitarbeiter vor Beginn der Beschäftigung am Arbeitsplatz einzuweisen und ihn über die besonderen Gefahren der zu verrichtenden Tätigkeit sowie Maßnahmen zu deren Abwendung zu informieren.

4.3.     Der Kunde ist verpflichtet, die Einhaltung der ArbeitnehmerSchutzvorschriften zu überwachen. Die vorstehenden Pflichten bestehen unbeschadet der Pflichten der V & N Systems. Zur Wahrnehmung seiner Arbeitgeberpflichten wird V & N Systems innerhalb der Arbeitszeiten jederzeit ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der überlassenen Mitarbeiter eingeräumt.

4.4.     Der Kunde ist verpflichtet, einen etwaigen Arbeitsunfall V & N Systems sofort anzuzeigen. Meldepflichtige Arbeitsunfälle sind der Verwaltungsberufsgenossenschaft mittels Unfallanzeige unverzüglich anzuzeigen. Eine Kopie der Unfallanzeige hat der Kunde der für seinen Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft zu übersenden.

4.5.     Sollte der Mitarbeiter bei mangelhaften oder nicht vorhandenen Sicherheitseinrichtungen, Ausrüstungen oder Schutzkleidung die Aufnahme oder Fortsetzung der Tätigkeit berechtigterweise ablehnen, haftet der Kunde für den dadurch entstandenen Schaden.

4.6 Der Kunde verpflichtet sich den Mitarbeiter nicht in Tätigkeitsbereiche einzusetzen, die nach geltendem Recht eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchen voraussetzen, es sei denn dass dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.

4.7. Der Kunde verpflichtet sich, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes für den Mitarbeiter einzuhalten. Bei genehmigungspflichtiger Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit hat der Kunde V & N Systems unaufgefordert eine Kopie der Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes zuzuleiten.

5. Vergütung, Einsatzbezogener Zuschlag, Branchenzuschläge, sonstige Zuschläge;
5.1.     Maßgeblich für die Abrechnung ist der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag jeweils vereinbarte Stundensatz. Die Stundensätze berücksichtigen sämtliche Lohn- und  Lohn-nebenkosten einschließlich etwa zu zahlender Branchenzuschläge für die überlassenen Mitarbeiter. Die dort genannten Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Stundensatz basiert regelmäßig auf einer Wochenarbeitszeit von 35 Stunden. Diese kann aber - z.B. in Abhängigkeit von der Arbeitszeitdauer oder dem Kundenbedarf - niedriger oder höher angesetzt werden.

5.2. Der Stundensatz erhöht sich um einen einsatzbezogenen Zuschlag von 1,5 % bzw. 3 %, wenn der Mitarbeiter  9 bzw. 12 Kalendermonate ununterbrochen beim Kunden eingesetzt wird. Die Fälligkeitszeitpunkte der Erhöhung verschieben sich um die Unterbrechungszeiträume, wenn diese bis zu 3 Monate betragen. Länger als drei Monate andauernde Unterbrechungszeiträume haben eine Neuberechnung der Fristen zur Folge. Der einsatzbezogene Zuschlag entfällt, soweit der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Branchenzuschlag hat (vgl. Ziffer 5.3.), der den einsatzbezogenen Zuschlag der Höhe nach übersteigt.

5.3.     Soweit der Mitarbeiter einen Anspruch auf Branchenzuschläge hat, weil er in einen zuschlagspflichtigen  Kundenbetrieb überlassen wird, erhöhen sich die Stundensätze nach Maßgabe des einschlägigen Branchenzuschlagstarifvertrages erstmals nach 4 bzw. 6 Wochen des ununterbrochenen Einsatzes des Mitarbeiters im Kundenbetrieb. Weitere Erhöhungen greifen stufenweise derzeit nach 3, 5, 7 und 9 Monaten des ununterbrochenen Einsatzes.

5.4.     Unterbrechungen des Einsatzes (z.B. durch Einsatzwechsel in einen anderen Kundenbetrieb), die länger als 3 Monate dauern, haben zur Folge, dass ein bereits entstandener Anspruch auf den Branchenzuschlag erlischt und die Fristen zum Erwerb des Branchenzuschlagsanspruchs und damit eines entsprechend höheren Verrechnungssatzes von neuem laufen. Unterbrechungszeiten, die während deslaufen den Einsatzes infolge von Krankheit bis zur Dauer von 6 Wochen, Urlaub oder in die Einsatzzeit fallende Feiertage eintreten und eine Gesamtdauer von 3 Monaten unterschreiten, sind für den Fristenlauf unbeachtlich. Dagegen führen andere Unterbrechungszeiten von weniger als drei Monaten (z.B. durch Einsatzwechsel in einen anderen Kundenbetrieb) zur Hemmung des Fristenlaufs. Ist der Fristenlauf gehemmt, führt dies zu einer entsprechenden Verschiebung der regelmäßigen Fälligkeitszeitpunkte gemäß vorstehend Ziffer 5.3.

5.5. Der Verdienst des Mitarbeiters kann, sofern der Kunde nachweist, dass die Vergütung des Mitarbeiters inklusive Branchenzuschlag das laufende regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs übersteigt, auf 90% desselben (sog. Vergleichsentgelt) gedeckelt werden. Der Kunde ist verpflichtet, dem Personaldienstleister jede Veränderung des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts unverzüglich mitzuteilen. Der Personaldienstleister ist berechtigt, eine angemessene Anpassung der Stundensätze zu verlangen, sofern sich durch die Veränderung des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts das Vergleichsentgelt verändert. Gleiches gilt, wenn eine Änderung des Stellenprofils des Mitarbeiters eine Anpassung des Vergleichsentgelts notwendig macht. Eine etwaige Preistabelle ist entsprechend anzupassen.

5.6.     Kundenbetriebliche Besserstellungsvereinbarungen i.S.d. § 4 der Branchenzuschlagstarifverträge, die zugunsten der Mitarbeiter abgeschlossen wurden, können sich erhöhend auf den Stundensatz auswirken. Hierzu bedarf es einer gesonderten Vereinbarung. Fahrtkosten und Auslösungen sind ebenfalls nur nach gesonderter Vereinbarung vergütungspflichtig.

5.7. Zur Ermittlung des konkreten Vergleichsentgelts treffen den Kunden die unter Ziffer 7.1. genannten Informationspflichten.

5.8.    V & N Systems ist berechtigt, eine angemessene Anpassung der Stundensätze zu verlangen, sofern sich die Tariflöhne der Zeitarbeitsbranche erhöhen oder der Mitarbeiter aufgrund der tariflichen Vorschrift aus § 3 Entgeltgruppe 4 Absatz 2 Entgeltrahmentarifvertrag höherzugruppieren ist. V & N Systems ist berechtigt rückwirkend Stundensätze anzupassen, sollten sich Nachzahlungen für die Mitarbeiter ergeben z.B. durch Branchentarifverträge etc..

5.9.     Die Normalarbeitszeit pro Woche beträgt, sofern einzelvertraglich nicht anderes vereinbart wurde, 35 Stunden.
Arbeitsstunden, die über diese Arbeitszeit hinaus geleistet werden, gelten als Mehrarbeitsstunden. Wünscht der Kunde Leistungen von Mehrarbeit, Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit, bedarf es einer gesonderten vorherigen Absprache mit V & N Systems. In diesen Fällen werden nachstehende Zuschläge auf Grundlage des jeweils gültigen Stundensatzes berechnet:

a) Mehrarbeit                                           25 %
b) Nachtarbeit (20.00 - 6.00 Uhr)         25 %
c) Spätarbeit (14.00 - 22.00 Uhr)         15 %
d) Samstagsarbeit                                  25 %
e) Sonntagsarbeit                                   50 %
f) Feiertagsarbeit                                  100 %
g) Arbeit an Heiligabend & Silvester  100 %
            (ab 14.00 Uhr)

Beim Zusammentreffen von Nacht -, Sonn- und Feiertagszuschlägen, wird nur der jeweils höchste Zuschlag berechnet. Die vorgenannten Prozentsätze reduzieren sich auf die im Kundenbetrieb für die entsprechenden Zuschläge äquivalenten Werte, sofern im Kundenbetrieb eine Regelung hierüber existiert. In Ermangelung einer solchen greifen die o.g. Prozentsätze. Sollte die kundenbetriebliche Zuschlagsregelung höhere Werte beinhalten, bleibt es bei den hier genannten Prozentsätzen. Es obliegt dem Kunden, V & N Systems über eine etwaige Zuschlagsregelung seines Betriebes zu informieren.

5.10. Stehen dem überlassenen Mitarbeiter aufgrund § 8 AÜG n. F. nach neunmonatiger ununterbrochener Überlassung an den Kunden Ansprüche auf das Entgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers (Equal Pay) zu, ist der Kunde verpflichtet, V & N Systems rechtzeitig vor Fristablauf alle für die Ermittlung des Equal Pay-Anspruchs erforderlichen Entgeltbestandteile eines vergleichbaren Arbeitnehmers mitzuteilen. Soweit sich hiernach Mehrforderungen des Mitarbeiters ergeben sollten, werden die Parteien Verhandlungen mit dem Ziel einer angemessenen Anpassung des Stundensatzes aufnehmen. Im Übrigen gilt nachstehend Ziffer 7.1 entsprechend.

6. Vermittlungsprovision
6.1. Bei Übernahme des Mitarbeiters aus der Überlassung durch den Kunden oder ein mit ihm nach § 18 AktG verbundenes Unternehmen steht V & N Systems eine Vermittlungsprovision zu. Die Höhe der Provision ist nach dem Bruttomonatsgehalt, das der Mitarbeiter nach der Übernahme erzielt, wie folgt gestaffelt:

-Bei einer Übernahme innerhalb der ersten drei Monate beträgt die Provision 2 Bruttomonatsgehälter (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens);
-Bei einer Übernahme vom vierten bis sechsten Monat beträgt die Provision 1,5 Bruttomonatsgehälter (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahresein-kommens);
- Bei einer Übernahme vom siebten bis neunten Monat beträgt die Provision 1 Bruttomonatsgehalt (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens);
-Bei einer Übernahme vom zehnten bis zwölften Monat beträgt die Provision ein halbes Bruttomonatsgehalt(bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahres-einkommens);
-Bei einer Übernahme nach dem zwölften Monat entstehen keine Provisionsansprüche mehr.

6.2. Besteht zwischen einem Anstellungsverhältnis des Mitarbeiters     mit dem Kunden und der vor angegangenen Überlassung kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang, ist V & N Systems dennoch berechtigt, eine Vermittlungsprovision zu fordern, wenn das Anstellungsverhältnis auf die Überlassung zurückzuführen ist. Es wird vermutet, dass das Anstellungsverhältnis auf die vorangegangene Überlassung zurückzuführen ist, wenn das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Überlassung begründet wird. Satz 1 und Satz 2 finden auch dann Anwendung, wenn das Anstellungsverhältnis des Mitarbeiters mit einem mit dem Kunden nach § 18 AktG verbundenen Unternehmen zustande kommt. Dem Kunden steht es frei, den Gegenbeweis zu führen und sich hierdurch von seiner Zahlungsverpflichtung zu befreien.

7. Informationspflichten des Kunden
7.1. Der Kunde ist verpflichtet, V & N Systems die für die Zuordnung des Kundenbetriebs zu einer Zuschlagspflichtigen Branche sowie die zur Ermittlung des dort fälligen Branchenzuschlags erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde, V & N Systems über Vereinbarungen im  Kundenbetrieb i.S.v. Ziffer 5.7. zu informieren, die Leistungen für die Mitarbeiter vorsehen. Solche Besserstellungsvereinbarungen sind im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag niederzulegen. Die vorgenannten Angaben sind auf dem in der Anlage zu den AGB befindlichen Auskunftsbogen /Checkliste /Anlage zu tätigen und haben wahrheits- und ordnungsgemäß zu erfolgen. Änderungen der Branchenzugehörigkeit sind unverzüglich V & N Systems mitzuteilen. Dem Kunden ist bewusst, dass eine wahrheitswidrige Auskunft empfindliche Rechtsfolgen für V & N Systems haben kann. In diesem Fall kann V & N Systems trotz bestehenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrages die Überlassung von Mitarbeitern an den Kunden aussetzen.  Das Recht V & N Systems bei Verstößen gegen die Informationspflichten seine Leistung zu verweigern, entsteht unabhängig von einem etwaigen Haftungsanspruch V & N Systems gemäß Ziffer 8.4. Sollten die gemachten Angaben des Kunden nicht zutreffen und ist die V & N Systems aus diesem Grunde zur nachträglichen Zahlung von Branchenzuschlägen an ihre Mitarbeiter verpflichtet, ist der Kunde zum Ersatz sämtlicher hierdurch entstehenden Aufwendungen und Schäden verpflichtet.

7.2.    Der Kunde informiert V & N Systems unverzüglich über geplante und  ihm bekannte Arbeitskampfmaßnahmen, die seinen Betrieb unmittelbar betreffen.

 7.3. Ferner verpflichtet sich der Kunde V & N Systems unaufgefordert mitzuteilen, wenn für seinen Betrieb ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag gilt, welcher einen Mindestlohn vorsieht.

7.4.    Der Kunde informiert V & N Systems unverzüglich, wenn der Mitarbeiter im Kundenbetrieb oder einem mit einen Konzern im Sinne des § 18 AktG bildenden Unternehmen  in den letzten drei Monaten bei ihm/ oder einem Personaldienstleister beschäftigt war.

8. Haftung/Gewährleistung/ Ersatz
8.1.  V & N Systems haftet nur für die fehlerfreie Auswahl seiner Mitarbeiter für die vereinbarte Tätigkeit. Sie haftet nicht für die Ausführung der Arbeiten durch den Mitarbeiter sowie für Schäden, die dieser in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht. Der Kunde ist verpflichtet, V & N Systems von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und der Verrichtung der dem überlassenen Mitarbeiter übertragenen Tätigkeiten erheben. Sofern der überlassene Mitarbeiter mit im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht vereinbarten Tätigkeiten betraut wird, ist die Haftung V & N Systems ausgeschlossen. Sofern der überlassene Arbeitnehmer vertragsgemäß mit Geldangelegenheiten, bei denen der Arbeitnehmer mittelbar oder unmittelbar mit Geldbeträgen in Berührung kommt (z.B. Kassierertätigkeit etc.) betraut wird, haftet V & N Systems auch bei einem festgestellten Auswahlverschulden lediglich, sofern der Kunde über ausreichende Sicherheitsvorkehrungen verfügt.

8.2.  Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet V & N Systems bei eigenem Verschulden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
8.3. Für alle sonstigen Schäden haftet V & N Systems bei eigenem Verschulden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte / normale Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

8.4.    Sollte der Kunde gegen seine Informationspflichten aus den Ziffern 5.10 und 7 verstoßen, weil er diesen entweder nicht nachkommt, die von ihm gemachten Angaben nicht zutreffen, unvollständig oder fehlerhaft sind oder teilt der Kunde V & N Systems Änderungen gemäß Ziffer 5.6 . unvollständig, fehlerhaft oder nicht unverzüglich mit und ist V & N Systems aus diesem Grunde zur nachträglichen Zahlung von Branchenzuschlägen oder Equal Pay-Forderungen an seine Mitarbeiter verpflichtet, ist der Kunde zum Ersatz sämtlicher V & N Systems hierdurch entstehenden Schäden verpflichtet. Sollte der Verstoß gegen die Informationspflicht dazu führen, dass dem Mitarbeiter Ansprüche gegenüber V & N Systems entstehen, ist V & N Systems frei, darüber zu entscheiden, ob sie sich gegenüber seinen Mitarbeitern auf Ausschlussfristen beruft; insoweit unterliegt sie nicht der Pflicht zur Schadensminderung. Als zu ersetzender Schaden gilt bei der Nachgewährung von Vergütungsansprüchen die Summe der V & N Systems zu zahlenden Bruttobeträge zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung. Gleichzeitig ist der Kunde verpflichtet, V & N Systems von Ansprüchen der Sozialversicherungsträger und der Finanzverwaltung und Geldstrafen oder Bußgelder freizustellen, die diese aufgrund der oben genannten Haftungstatbestände unabhängig von Bruttoentgeltzahlungen geltend machen.

8.5. Hiervon unberührt bleiben sonstige Ansprüche V & N Systems auf Schadensersatz.

9. Rechnungslegung/ Zahlungen
9.1.    Rechnungen werden dem Kunden wöchentlich, mindestens aber einmal im Monat übersandt. Abrechnungsgrundlage sind die vom Kunden zu unterzeichnenden Zeitnachweise des Mitarbeiters. Die Zeitnachweise werden dem Kunden wöchentlich, zum Ende des Kalendermonats bzw. unmittelbar nach Beendigung des Auftrags vorgelegt. Die V & N Systems erteilten Rechnungen sind sofort fällig und ohne Abzug zahlbar. Der Mitarbeiter ist nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder sonstigen Zahlungen berechtigt.

9.2. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so ist V & N Systems berechtigt, sämtliche offenen – auch gestundeten – Rechnungen sofort fällig zu stellen und vom Kunden den sofortigen Ausgleich oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. V & N Systems ist gleichzeitig berechtigt, bis zum Zahlungsausgleich die von ihm zur Verfügung zu stellenden Arbeitskräfte zurückzuhalten.

10. Geheimhaltung/ Datenschutz/ Gleichbehandlungsgesetz
10.1.     Der Mitarbeiter hat sich gegenüber V & N Systems (soweit arbeitsrechtlich zulässig) arbeitsvertraglich zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten des Kunden verpflichtet.

10.2.  Der Kunden verpflichtet sich seinerseits, etwaige ihm bekannt werdende Daten des Mitarbeiters datenschutzkonform zu speichern und zu verarbeiten.

10.3.  Der Kunde versichert, dass die von V & N Systems überlassenen Mitarbeiter bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht nach § 7 AGG benachteiligt werden.

11. Kündigung
11.1. Soweit der Vertrag nicht befristet geschlossen wurde, kann er beiderseits mit einer Frist von 5 Arbeitstagen zum jeweiligen Wochenende gekündigt werden.

11.2. Macht V & N Systems im Fall der Ziffer 3.1. nicht von seinem Recht auf Austausch Gebrauch, kann der Vertrag beiderseits fristlos gekündigt werden.

11.3. V & N Systems ist zur fristlosen Kündigung auch berechtigt, wenn der Kunde im Falle des Zahlungsverzuges oder der wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse einer Aufforderung nach Ziffer 9.2 nicht nachkommt.

11.4. Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Eine Kündigung des Kunden ist nur wirksam, wenn sie gegenüber V & N Systems ausgesprochen wird. Die überlassenen Mitarbeiter sind zur Entgegennahme der Kündigung nicht befugt.

12. Schlussbestimmungen

12.1. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

13.2. Soweit der Kunde Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz von V & N Systems.

12.3.   Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Vereinbarung zu treffen, die in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht dem zum Ausdruck gebrachten Vertragswillen am nächsten kommt. Es gelten unsere AGB in der jeweiligen Fassung.



Allgemeiner hinweis
Die in diesem Vertrag verwendete Bezeichnung „Mitarbeiter“ umfasst geschlechtsunabhänige Arbeitskräfte. Die undifferenzierte Bezeichnung dient allein der besseren Lesbarkeit.

(Stand 12.2017)
                                                                                         
       



Share by: